Kein Anspruch auf Hausverbot für Spielsüchtige in Spielotheken
Das Landgericht Bielefeld hat jetzt eine Klage des Fachverbandes Glücksspielsucht gegen Betreiber von Spielhallen zum Schutz von Spielsüchtigen in NRW abgelehnt.
Der Verband hatte gegen Branchenführer Gauselmann geklagt, der mit Sitz in Ostwestfalen, bundesweit die Merkur-Spielotheken betreibt.
Hintergrund der Klage, war die Forderung und die Vorstellung des Verbandes, dass Betroffene auf eigenen Wunsch hin, sich selbst ein Hausverbot aussprechen können.
Die Klage wurde abgewiesen, weil die gesetzliche Grundlage dafür fehlt. Es gibt ca. 50.000 Spielsüchtige in Nordrhein-Westfalen. Das Urteil zeige aber auch, dass hier die Politik gefordert ist um eine juristische Grundlage für eine freiwillige Sperre zu schaffen.
Die gesetzliche Grundlage ist der bundesweit gültige Glücksspielstaatsvertrag. In anderen Bundesländern ist in sogenannten Ausführungsgesetzen geregelt, welche Selbstsperren in Spielhallen gelten.
In Nordrhein-Westfalen fehlt diese Regelung. Der NRW Gesetzgeber ermöglicht im Gegenzug ja bereits Selbstsperren für Lotto Spieler und Besucher von staatlichen Spielbanken.
Einführung von Gesichtsscannern in Spielhallen
In der mündlichen Verhandlung hatte Gauselmann nicht nur Datenschutzbedenken geäußert sondern hält auch eine flächendeckende Ausweiskontrolle aller Besucher für nicht möglich.
Dennoch will das Unternehmen alternativ nach und nach seine Spielotheken mit einer automatischen Gesichtserkennung ausstatten, dem „Face-Check-System“. Dabei werden junge oder gesperrte Spieler beim Durchgang einer Schleuse gescannt und bei einem vorliegendem Spielverbot ausgeschlossen. Dieses Konzept ist bereits in Baden Württemberg umgesetzt.
Wer das alles vermeiden möchte, der kann natürlich auch auf die verschiedenen Online Casinos mit Merkur-Spielen zugreifen. Das bedeutet aber nicht, dass man sich dort nicht identifizieren muss, denn der Spielerschutz in Online Casinos wird genauso ernst genommen.